Herzlich Willkommen auf der Internetpräsenz des Japanfestivals Hanami in Ludwigshafen/Rhein


Eventregeln Drucken


Damit die Con ohne unangenehme Zwischenfälle verlaufen kann, bitten wir euch folgende Hausordnung sowie die vom Deutschen Waffengesetz vorgegebenen Waffenregeln zu berücksichtigen. Diese werden auch auf der Convention vor Ort noch einmal ausgehängt sein.


  • Es besteht totales Alkohol- und Drogenverbot. Berauschte Personen, so behält sich der Veranstalter vor, werden ausgeschlossen und gegebenenfalls der Strafverfolgung übergeben.
  • Kinder unter 14 Jahren benötigen eine erwachsene Begleitperson.
  • Jugendlichen von 14 bis einschließlich 15 Jahren, die sich nicht in Begleitung einer erwachsenen Begleitperson befinden, ist der Aufenthalt auf der Convention nur bis 22:00 Uhr gestattet.
  • Jugendlichen von 16 bis einschließlich 17 Jahren, die sich nicht in Begleitung einer erwachsenen Begleitperson befinden, ist der Aufenthalt auf der Convention nur bis 24:00 Uhr gestattet.
  • Das Hallenpersonal behält sich das Recht vor, nach 22:00 Uhr jederzeit Ausweiskontrollen durchzuführen.
  • Auf der Veranstaltung herrscht Ausweispflicht, d.h. alle Besucher müssen jederzeit einen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen.
  • Die Übernachtung in der Halle ist grundsätzlich nicht möglich.
  • Im gesamten Bereich der Hanami herrscht Rauchverbot.
  • Lebende Tiere sind auf der Hanami verboten. Einzige Ausnahme sind Tiere, die speziell für die Versorgung und Unterstützung Behinderter trainiert sind (z. B. Blindenhunde). Im Zweifel sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Sollten dennoch Tiere mit zur Con gebracht werden, so informieren wir die Polizei, sowie den Tierschutz und es kommt zur Anzeige.


Den Weisungen des Hallenpersonals (Organisation und Sicherheit) ist Folge zu leisen.
Im Zweifelsfall hat die Organisation das letzte Wort. Die dabei getroffene Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.



Waffenregeln



Wir unterscheiden in drei Klassen:

1. Verbotene Waffen
2. Beanstandete Waffen
3. Erlaubte Waffen

Verbotene Waffen dürfen nicht auf das Con-Gelände oder in die Halle gebracht werden. Wer es trotzdem versucht, riskiert die Abnahme seines Tickets und ein sofortiges Hausverbot. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Person im Besitz eines gültigen Waffenscheins ist.


Verbotene Waffen sind z.B.: Echte Schusswaffen, Softair, Gaspistolen, echte Munition, Explosivkörper, Pyrotechnik, Wurfwaffen, Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Würgewaffen, Hieb- und Stichwaffen mit scharfer oder stumpfer Metallklinge oder mit Spitzen.


Beanstandete Waffen werden beim Eintritt abgenommen und gegen einen Beleg in unserem Waffencheck bzw. einem separaten Raum gelagert. Werden diese für z.B. den Cosplaywettbewerb benötigt, so werden sie vor Beginn des Wettbewerbs zur Bühne gebracht und dürfen nur für diesen Wettbewerb auf der Bühne getragen werden. Bei Verlassen der Veranstaltung können beanstandete Waffen mit dem ausgehändigten Beleg wieder abgeholt werden.


Beanstandete Waffen sind z.B.: Gegenstände die ein zu hohes Verletzungsrisiko darstellen, wie Holz über 80 cm Länge oder zu sperrige Gegenstände.


Erlaubte Waffen dürfen während der gesamten Con getragen werden.


Erlaubte Waffen sind z.B.: Alle die nicht unter die vorig genannten Punkte fallen; Plastikspielzeug und LARP-Waffen.



Waffenregeln - Rechtliche Grundlagen



Auszug aus dem "Deutschen Waffengesetz (WaffG)":

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(…)

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2.
tragbare Gegenstände,

a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.



§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

(1)Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

a)
Seit dem 1. April 2008 ist es nun gemäß § 42 a Waffengesetz verboten, Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (sogenannte Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm jederzeit griffbereit in der Öffentlichkeit zu tragen. Der Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis möglich, zum Beispiel in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche. Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in einer Höhe bis zu 10.000 Euro sowie mit Einziehung der Waffe geahndet werden – dies gilt übrigens auch für Minderjährige.

(2)(…)

(3)(…)

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden.

(…)



 
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